Heimatring Bergstedt e.V.

Satzung

Beschlossen auf der Versammlung am 20. Februar 1986 und geändert auf der Versammlung am 21. März 1995 und geändert auf der Versammlung am 12. September 2016

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Heimatring Bergstedt e.V. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
  2. Der Verein ist gemeinnützig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Aufgaben und Zweck

Der Heimatring ist, wie schon sein Vorgänger, eine Vereinigung von Bergstedter Bürgern in Form von Einzelmitgliedschaft und korporativer Mitgliedschaft aller am Ort wirkenden Vereine, organisierten Gruppen und Interessengemeinschaften. Vereine unterstützen den Heimatring im Rahmen ihres Satzungszwecks und entsprechend den Entscheidungen ihrer Organe. Der Heimatring will interessiert und kritisch im kommunalpolitischen und kulturellen Bereich sowie in Fragen des Heimat- und Naturschutzes mitgestalten.

  1. Der Zweck des Heimatrings ist die Förderung der Kultur, der Heimat- und Brauchtumspflege, der Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen sowie die Förderung der Beziehungen und der Austausch von Informationen der angeschlossenen Vereine untereinander.

  2. Der Heimatring nimmt durch die frühzeitige Bekanntgabe von herausragenden Veranstaltungsterminen Einfluss auf die Terminplanungen zum Zwecke einer sinnvollen Koordinierung von geplanten Veranstaltungen.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen unter Mitwirkung der angeschlossenen Vereine, durch Vorträge in den Versammlungen, Stadtteilrundgänge sowie die Anlage und Erhaltung eines Geschichtsarchivs.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie die am Ort wirkenden organisierten Gruppen und Interessengemeinschaften werden. Nicht rechtsfähige Gruppen können sich durch eine von ihnen bestimmte Person vertreten lassen, die das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausübt. Natürliche Personen (Einzelmitglieaber nur einheitlich ausgeübt werden können.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag.

  3. Die Mitgliedschaft endet seitens des Mitglieds durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres, durch Tod oder durch Ausschließung nach einstimmigem Vorstandsbeschluss bei groben Verstößen gegen Aufgaben und Interessen des Vereins oder mehrmaliger Nichtzahlung des Beitrags. Der Vorstand hat zuvor dem Mitglied unter Angabe des gegen ihn erhobenen Vorwurfs Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann die nachfolgende ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die den Beschluss des Vorstandes mit mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder bestätigen muss. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
  • Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Die Amtszeit des Beirats endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstands.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und der Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag des Vorstandes oder wenn ihre Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe ihres Zweckes und der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags beim Vorstand einzuberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 seiner Mitglieder. Im Falle der Auflösung muss das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein zufließen.

  4. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 7
Beiträge

Der Verein erhebt einen Mindest-Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt wird. Dabei kann zwischen Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern differenziert werden.

§ 8
Kassenführung

Der Vorstand ist verpflichtet, ordnungsgemäß Bücher zu führen und die Ausgaben im Einklang mit den Aufgaben des Vereins zu halten. Zwei Kassenprüfer werden jähr1ich auf’ der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins (und etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatkunde.

§ 10
Gerichtsstand und Erfüllungsort

ist Hamburg.

§ 11

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Kommende Veranstaltungen

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